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Versorgung Wohngebiet Süd und Wohngebiet Friedensring in Staßfurt - Nichthaushaltskunden

Grundlagen der Preisänderungsklauseln

Für unseren Kunden und uns als Stadtwerke Staßfurt GmbH ist es wichtig, eine für beide Seiten nachvollziehbare und transparente Preisvereinbarung zu treffen. Dazu dient bei Wärmversorgungsverträgen die Preisänderungsklausel.

In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wärmeversorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist im § 24, Abs. 4 geregelt, dass die hierfür verwendeten Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen müssen.


Bei den Stadtwerke Staßfurt verwendeten Preisänderungsklauseln werden Indizes und Preisnotierungen des Statistischen Bundesamtes sowie von der EEX verwendet. Diese preisbestimmenden Elemente bilden die Grundlage für eine nachvollziehbare und transparente Preisentwicklung.  Folgende Preisbestandteile werden in der Nahwärme herangezogen:

1. Der Zonengrundpreis ( ZP) (Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Zonengrundpreis ist das von der Wärmemenge unabhängige Entgelt für die an der Hausanschlussstation bereitgestellte Leistung. Er richtet sich nach dem vereinbarten Anschlusswert des zu versorgenden Objektes. Bis zu einem Anschlusswert von 30 kW wird der Preis für die Zone 1 als Pauschale unabhängig vom Anschlusswert erhoben. Für darüberhinausgehende Anschlusswerte sind zusätzlich die in untenstehender Tabelle aufgeführten Zonenpreise zu zahlen. Dabei werden die Zonen nacheinander bis zum Erreichen des vereinbarten Anschlusswertes durchlaufen.

Der Zonengrundpreis wird jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres angepasst. Dabei werden die jeweils aktuellen Indexwerte (L und I) und die Basiswerte aus dem Jahr 2022 (Lo und Io ) in die Formel eingesetzt. Alle Werte sind beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die Preisänderungsklausel für den Zonengrundpreis lautet wie folgt:

ZP = ZP0 * (0,5 + 0,3 * L/L0 + 0,2 * I/I0)

Bezugszeitraum der aktuellen Indices: Indexwert Lohn   = arithmetische Mittel für den Zeitraum 3. Quartal des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres bis einschließlich 2. Quartal des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres
Indexwert Invest = arithmetische Mittel für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie für die Monate Januar bis einschließlich September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres

 

2. Arbeitspreis (AP) (Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Arbeitspreis wird jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres angepasst. Die Indexwerte werden vom Statistischen Bundesamt und der EEX (European Energy Exchange) veröffentlicht. Die Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis lautet wie folgt:

APAktuell = AP0 * [(0,7 * EI / EI0) + (0,3 * WI / WI0)]

Bezugszeitraum der aktuellen Indices: Erdgasindex: arithmetische Mittel der Werte des „Settlement Price“ des Erdgasindexes für die Monate April  bis einschließlich September des vorangegangenen Kalenderjahres
Wärmepreisindex: arithmetische Mittel der veröffentlichten Indexwerte für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie für die Monate Januar bis einschließlich September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres  

 

3. Emissionspreis (APCO2nat ) (Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG (APCO2nat) für den Einsatz hierunter fallender Brennstoffe errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu.

APCO2nat.= APCO2nat0 * (nEP / nEP0)

 

4. Gasspeicherumlage (APGSU ) (Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Preis für die Mehrkosten aus der Gasspeicherumlage, die auf der Grundlage des § 35e EnWG geschaffen wurde, errechnet sich, soweit und solange diese anfallen, anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres neu.

APGSU = APGSU0 * (GSU / GSU0)

 

5. Bilanzierungsumlage (APBU) (Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Preis für die Mehrkosten aus der Bilanzierungsumlage, die auf der Grundlage des § 29 GasNZV geschaffen wurde, errechnet sich, soweit und solange diese anfallen, anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres neu.

APBU = APBU0 * (BU / BU0)

 

6. Energiesteuer AP(Est(Die Details entnehmen Sie dem Beiblatt)

Der Preis für die Mehrkosten aus der auf Erdgas anfallenden Energiesteuer, die auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Nr. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) erhoben wird, errechnet sich, soweit und solange diese anfallen, anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres neu.

APESt = APESt0 * (ESt / ESt0)

 

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